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Steuerrecht und Firmenveranstaltungen

Bedeutsam wird dieses Thema im Hinblick auf die bevorstehende Kieler Woche 2010 oder Segelevents wie die Traditionsseglerregatta „Rund ums Kieler Feuer“ als Möglichkeit, Kunden oder Betriebsveranstaltungen durchzuführen.
Fraglich ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen für solche Veranstaltungen als Betriebsausgaben um das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuer zu mindern. Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Ertragssteuerlich, also bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sagt der Gesetzgeber, dass alle Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar sind „die durch den Betrieb veranlasst sind“. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind unter anderem auch die Aufwendungen „für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“. Weiter wird ausgeführt, dass andere Aufwendungen „die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, [...] als unangemessen anzusehen“ und damit nicht abzuziehen sind.
Die Formulierung der Gesetzestexte engt die Möglichkeiten des Betriebsausgabenabzugs ein und bedarf einer Auslegung der Tatbestände. Was beispielsweise versteht der Gesetzgeber unter „betrieblich veranlasst“ oder „ähnliche Zwecke“ oder „unangemessen“?
Bereits 1993 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vom diesem Abzugsverbot Aufwendungen für eine Motorjacht, welche lediglich als „schwimmendes Konferenzzimmer“ oder zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet wird, nicht betroffen sind.
In der Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel aus 2000 wird von der bis dahin geltenden Rechtsauffassung und -anwendung abgewichen, welche besagte, dass Aufwendungen für Regattabegleitfahrten als Betriebsausgaben im Einzelfall abziehbar waren, wenn das Schiff von einem Dritten gechartert wurde, die Schiffsführung einem Fremden oblag und der Teilnehmerkreis nur auf Geschäftsfreunde und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern beschränkt war. Diese Aufwendungen für Regattabegleitfahrten sind seit 2000 nicht mehr steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Schleswig Holstein bestätigt in einer Entscheidung aus dem Mai 2009 aus, dass Aufwendungen für Regattabegleitfahrten im Rahmen der Kieler Woche, an der Kunden und Geschäftsfreunde teilgenommen haben nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung zugelassen worden. Es bleibt also abschließend abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung der Regattabegleitfahrten sieht. Wurden in der Vergangenheit eine Regattabegleitfahrt durchgeführt und der Betriebsausgabenabzug vom Finanzamt nicht anerkannt, sollte folglich Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof über den Fall entschieden hat.
Dem entgegen zu halten ist der sogenannte „VIP-Logen-Erlass“ des Bundesministeriums der Finanzen anlässlich der Fußball WM 2006 vom August 2005 und der weiterführende Erlass vom Juli 2006, der die Abziehbarkeit von Aufwendungen für gewisse sportliche Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Werden VIP Logen angemietet und Geschäftfreunde eingeladen und bewirtet, können diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der BMF Erlass vom Juli 2006 weitet diesen Erlass auch auf andere z.B. kulturelle Veranstaltungen aus, welche auch außerhalb von Sportstätten stattfinden.
Diese Ungleichbehandlung zu den Regattabegleitfahrten ist somit im Wesentlichen auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Kundenveranstaltung „Regattabegleitfahrt“ auf einem Schiff und nicht in einem Stadion stattfindet.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist der mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte § 37 b des Einkommensteuergesetzes. Diese Norm ermöglicht es dem Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Zuwendungen und Geschenke an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz in Höhe von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen. Wie diese Vorschrift im Einzelnen anzuwenden ist, regelt ein koordinierter Ländererlass des BMF vom 29.04.2008.
Umsatzsteuerlich knüpft der Tatbestand des Vorsteuerabzugs im Wesentlichen an die Beurteilung als Betriebsausgaben an. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen für Catering oder die Charterung kann folglich nur als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Rechnungen auch als Betriebsausgabe berücksichtig werden können.
Die Aufwendungen für interne Firmenveranstaltungen, welche ausschließlich mit Mitarbeitern durchgeführt werden, sind wohl von der Rechtsprechung nicht erfasst und bleiben weiterhin in dem gesetzlichen Rahmen abziehbar. Solche klassischen Betriebsausflüge, an den keine Geschäftsfreunde teilnehmen, führen nur dann zu lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Problemen, wenn mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden oder die Kosten je Mitarbeiter 110 € bei der Veranstaltung übersteigen.
Die vorliegenden Darstellungen lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob ein Sachverhalt nun dem Abzugsverbot unterliegt, oder ob die Möglichkeit besteht, diese Aufwendungen für Firmenveranstaltungen als Betriebsausgaben anzusetzen. Vielmehr kommt es wie so oft, auf die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls an.
Reinhard Take Jan Schulz
Steuerberater Steuerberater
Alle Informationen wurden uns mit freundlicher Unterstützung von Take Maracke & Partnern zur Verfügung gestellt.







